Andrea Holz Hebamme
Hauffstrasse 15 71672 Marbach
Telefon 07144-18522
Email : andrea.holz@hebamme-marbach.de
Die Kursgebühren für durchgeführte Kurs Stunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Da die Kurs Stunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen.
Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und sind daher von der Kurs Teilnehmerin selbst zu tragen. Diese sind zur Zeit pro 2 Stunden Geburtsvorbereitung für KV Versicherte 16,71€, für Privat Versicherte 30,09€ .Für Rückbildung pro 75 Minuten an einem Abend beträgt das 10,45€ für Kassenversicherte, für Privat Versicherte 18,80€ . Bei Gebühren Erhöhungen erhalten Sie zeitnah die neuen Preise.
Die Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich, da ich Ihnen diesen Platz lange vorhalte.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten,soweit nicht anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach Paragraph 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
Für vereinbarte Einzel Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
Wahlleistungen können vereinbart werden und sind privat zu bezahlen, da sie nicht Gegenstand der Hebammenhilfe nach Paragraph 134a SGB V sind z.B. Fussreflexzonenmassage, Ölmassagen, Beckenboden Einzelstunden.
Wahlleistungen sind auch diese, die über der Obergrenze des Vertrages der gesetzlichen Hebammenversorgung Paragraph 134a SGB V sind :
- Mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft (Telefon, SMS, Mail, persönlich )
- Mehr als 2 Kontakte pro Tag ( per Telefon, SMS, Mail oder persönlich ) ab dem 1. Tag nach der Geburt und dem 10. Tag nach der Geburt
- Mehr als 16 Kontakte ( per Telefon, SMS, Mail oder persönlich ) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt.
Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen diese Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Privatrechnungen
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
In der Praxis der Hebamme sollten nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurück gelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück der Hebamme oder auf einem von der Hebamme bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Träger der Hebamme nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, das gleiche gilt für den Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten jetzt in Kraft.
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.